Neustarthilfe für Solo-Selbstständige
Die Neustarthilfe für Soloselbstständige ist ab sofort und direkt (ohne prüfende Dritte) beantragbar. Gezahlt wird ein Liquiditätsvorschuss für das erste Halbjahr 2021 von bis zu 7.500 EUR, der auch für den Lebensunterhalt verwendet werden darf.
Antragsberechtigt sind Soloselbstständige, deren Umsatz für Januar bis Juni 2021 voraussichtlich mindestens 60% niedriger ausfällt als der Referenzumsatz 2019 (Referenzumsatz = Jahresumsatz 2019 / 12 * 6). Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch kurzfristig und und unständig Beschäftigte antragsberechtigt.
Zu einem späteren Zeitpunkt können auch Soloselbstständige Neustarthilfe beantragen, die ihre Umsätze auch oder ausschließlich aus Personengesellschaften oder Ein-Personen-Kapitalgesellschaften erzielen. Die Höhe der Neustarthilfe beträgt 50% des Referenzumsatzes aus 2019. Einkommen aus Angestelltenverhältnissen werden ebenfalls hinzugezählt. Prämisse ist jedoch, dass das Gesamteinkommen 2019 zu mind. 51% aus selbstständiger Tätigkeit erzielt wurde. Eine Anrechnung auf ALG II erfolgt nicht.
Die Neustarthilfe ist ein Vorschuss. Ab Juli 2021 muss eine Endabrechnung erstellt werden. Liegen die tatsächlich erzielten Einkünfte bei mehr als 40% des Referenzeinkommens, ist die Hilfe anteilig zurück zu zahlen.
Antragsfrist: 31. August 2021
Mehr Informationen dazu gibt es unter: https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de//UBH/Navigation/DE/Dokumente/FAQ/Neustarthilfe/neustarthilfe.html
Eine Antragstellung (mit ELSTER-Zertifikat) ist möglich unter: bit.ly/direktantrag-neustarthilfe