Zahlreiche Unternehmen aus der Kultur- und Kreativwirtschaft trifft die reihenweise Absage von Veranstaltungen ins Mark. Mit der aktuellen Umfrage von Kreatives Sachsen werden die Umsatzausfälle erfasst und erhoben, was Kultur- und Kreativwirtschaftsunternehmen jetzt helfen würde.
DIESE HILFEN GIBT ES AKTUELL
ZINSFREIE DARLEHEN DES FREISTAATS SACHSEN
Das Sächsische Wirtschaftsministerium hat ein Sonderprogramm für Selbständige und Kleinstunternehmen auf den Weg gebracht: das zinsfreie Darlehen muss drei Jahre lang nicht zurück gezahlt werden. Die bankübliche Bonitätsprüfung entfällt. Anträge können ab sofort bei der Sächsischen Aufbaubank gestellt werden. Alle Infos zum Sofortprogramm haben wir hier übersichtlich zusammengefasst. Das Darlehen kann auch bei Einzelunternehmen, Solo-Selbstständigen und Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft kür Auszahlung eines UnternehmerInnengehalts verwendet werden, wenn dieser in den nächsten vier Monaten 6.500 EUR nicht übersteigt.
Außerdem will Sachsen weitere Unterstützungsmöglichkeiten für Kultur- und Kreativschaffende auf den Weg bringen. Rund zehn Millionen Euro sind für Stipendien, Sichtbarkeit, Freie Träger und Ausfallhonorare geplant. Die erforderlichen Mittel für die Maßnahmen müssen vom Landtag noch verabschiedet werden.
ZUSCHÜSSE FÜR SOLOSELBSTÄNDIGE UND KLEINSTUNTERNEHMEN
Soloselbständige und Kleinstunternehmen bis 10 MitarbeiterInnen können ab sofort bei der Sächsischen Aufbaubank einmalige Zuschüsse beantragen, wenn sie durch die Ausbreitung der Corona-Pandemie wirtschaftliche existenziell betroffen sind. Alle Hinweis dazu haben hier zusammengestellt. Selbständige können sich aus dem Zuschuss KEIN UnternehmerInnengehalt auszahlen.
CORONA-GRUNDSICHERUNG: NEUE REGELN IM ALG II
Um aktuell den laufenden Lebensunterhalt bestreiten zu können, wurde aktuell eine vorübergehende Neuausrichtung des ALG II auf den Weg gebracht. Demnach könnt Ihr die Grundsicherung beantragen, ohne dass Vermögen und Wohnungsgröße geprüft werden. Ausgaben für Miete und Heizung werden in den ersten sechs Monaten in tatsächlicher Höhe anerkannt. Man muss erklären, dass kein erhebliches Vermögen verfügbar ist. Auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit findet Ihr die wichtigsten Fragen und Antworten dazu. Dort findet Ihr mittlerweile auch das neue Antragsformular für die Corona-Grundsicherung. Das “neue” ALG II ist auch mit den Zuschüssen des Bundes für Selbständige und Kleinstunternehmen (über die SAB beantragbar) kombinierbar. Die Neuregelung der Grundsicherung gilt für alle Anträge, die zwischen 1. März und bis einschließlich dem 30. Juni 2020 gestellt werden. Für Selbständige gibt es außerdem eine neue Sonder-Hotline: 0800 – 4 5555 23. Durch die Inanspruchnahme der Corona-Grundsicherung verliert Ihr Eure Mitgliedschaft in der Künstlersozialkasse vorerst nicht. Grundvoraussetzung für die Mitgliedschaft bei der KSK ist u.a. ein nach Abzug aller Kosten ein Mindest-Jahreseinkommen von mehr als 3.900 Euro netto. Bei dem Bezug von ALG II wird dieses Mindesteinkommen regelmäßig nicht mehr erreicht. Das Mindesteinkommen darf aber innerhalb von sechs Jahren zwei Mal unterschritten werden (bei Berufsanfängern kommen zusätzlich weitere drei Jahre hinzu), ohne das die KSK die Mitgliedschaft beenden darf. Informationen zum ALG II und der Künstlersozialversicherung gibt es hier. Die Mitteilung über den Bezug von ALG II bei der KSK hier.
AUSSETZUNG DER INSOLVENZANTRAGSPFLICHT
Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz setzt die gesetzlichen Regelungen zur Insolvenzantragspflicht aus. Die Neuregelung tritt rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft und gilt vorerst bis 30. September 2020.
SELBSTÄNDIGE MIT FREIWILLIGER ARBEITSLOSENVERSICHERUNG
Die Regelung, dass Selbständige die innerhalb von 12 Monaten zwei Mal ALG I beziehen aus der AV ausgeschlossen werden, ist bis 30.09.2020 AUSGESETZT. Selbstständige, die bereits innerhalb der letzten 12 Monate Arbeitslosengeld bezogen und erneut Arbeitslosengeld beantragt haben, können sich danach erneut freiwillig versichern.
AUSSETZUNG UND HERABSETZUNG VON STEUERZAHLUNGEN
Auf Antrag können laufende Vorauszahlungen zur Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer herabgesetzt oder ausgesetzt werden. Fällige Steuerzahlungen lassen sich stunden, Säumniszuschläge können erlassen werden. Auf Vollstreckungsmaßnahmen kann vorübergehend ebenso verzichtet werden. Bitte wendet Euch direkt telefonisch an das für Euch zuständige Finanzamt. Wir haben aus dem Netzwerk Rückmeldungen, dass die Finanzämter sehr verständnisvoll und unbürokratisch reagieren und Ihr die Vorauszahlungen telefonisch minimieren oder sogar aussetzen könnt. Da die Finanzämter gerade stark ausgelastet sind, empfehlen wir, die Mitteilung schriftlich zu machen. Update vom 23.03.2020: Ihr könnt außerdem alle Umsatzsteuer-Sondervorauszahlungen für das Jahr 2020 nachträglich bis auf Null Euro herabsetzen. Für die schriftliche Antragstellung könnt Ihr dieses Formular nutzen.
KURZARBEITERGELD
Unternehmen mit mindestens einem/r MitarbeiterIn können Kurzarbeitergeld beantragen. Beim Kurzarbeitergeld übernimmt die Bundesagentur für Arbeit 60 Prozent des ausgefallenen Nettolohns, wenn eine Firma ihre Beschäftigten in Kurzarbeit schickt. Den ArbeitgeberInnen sollen außerdem die Sozialbeiträge für die ausgefallenen Arbeitsstunden erstattet werden. ArbeitgeberInnen können Kurzarbeitergeld beantragen, mindestens 10% der Belegschaft von einem erheblichen Arbeitsausfall betroffen ist. Die Maßnahme soll Unternehmen helfen, bei eingebrochenem Geschäft MitarbeiterInnen zu halten. Achtung: Kurzarbeitergeld gibt es nicht für geringfügig Beschäftigte! Weitere Informationen auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit
ZINSSUBVENTIONIERTE LIQUIDITÄTSHILFEDARLEHEN
Zinssubventionierte Liquiditätshilfedarlehen sollen dazu dienen, Zahlungsausfälle zu überbrücken. Zu Zinssätzen und Antragsverfahren informiert die Sächsische Aufbaubank unter der neuen Hotline für von den Auswirkungen des Coronavirus betroffenen Unternehmen: 0351 4910–1100.
Das Bundeswirtschaftsministerium verweist auf die Angebote der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Die Beantragung erfolgt hier über die Hausbank.
Update vom 07.04.2020: Die Kreditanstalt für Wiederaufbau bringt für Unternehmen mit über 10 Beschäftigten den KfW-Schnellkredit auf den Weg. 3% Zinsen, Laufzeit 10 Jahre, keine Risikoprüfung, Beantragung über die Hausbank, sobald die EU-Kommission diesen Kredit genehmigt hat.
NOTFALL-KINDERZUSCHLAG (KiZ)
Der Kinderzuschlag ist eine zusätzliche finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Eltern, die genug für sich selbst verdienen, aber bei denen es nicht oder nur knapp reicht, um auch für den gesamten Bedarf der Familie aufzukommen. Der Kinderzuschlag beträgt bis zu 185 Euro monatlich je Kind und deckt zusammen mit dem Kindergeld den Bedarf eines Kindes. Familien, die ab dem 1. April einen Antrag auf den KiZ stellen, müssen nicht mehr das Einkommen der letzten sechs Monate nachweisen, sondern nur das des letzten Monats vor der Antragstellung. Die Regelungen zum Notfall-KiZ sollen als Teil eines Sozialschutz-Paketes bis zum 29. März in Kraft treten. Gelten soll die Regelung befristet bis zum 30. September 2020. Den Antrag stellen Ihr online auf der Internetseite der Familienkasse. Mit dem KiZ-Lotsen der Familienkasse können Ihr prüfen, ob Ihr voraussichtlich Anspruch habt.
ENTSCHÄDIGUNG FÜR VERDIENSTAUSFÄLLE WEGEN KINDERBETREUUNG
Die Landesdirektion Sachsen nimmt Anträge auf Entschädigung wegen Verdienstausfall entgegen, wenn die Kinderbetreuungseinrichtung oder Schule wegen der Corona-Pandemie geschlossen wurde. Die Entschädigung wird gewährt, wenn die Sorgeberechtigten ihrer Tätigkeit infolge der Schließung nicht weiter nachgehen konnten und für die Kinder (bis 12 Jahre) eine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit nicht verfügbar ist. Die Entschädigung in Höhe von 67 % des Nettoeinkommens wird für bis zu sechs Wochen gewährt und ist auf einen monatlichen Höchstbetrag von 2.016 Euro begrenzt. Selbständige müssen den Antrag als Sorgeberechtigte bei der LDS selbst stellen.
KONTOKORRENTKREDIT
Ihr könnt bei Eurer Hausbank außerdem einen sogenannten Kontokorrentkredit beantragen, also einen Kredit mit dem Ihr Euer Konto überziehen könnt. Bitte beachtet jedoch, dass die Zinsen dafür in der Regel deutlich über dem allgemeinen Zinsniveau liegen. Zu Konditionen und Zinssätzen musst Ihr Euch direkt bei Eurer Hausbank erkundigen.
WEITERE SOFORTHILFEN
Über die Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) können InhaberInnen eines Wahrnehmungsvertrags aus der freien Szene eine einmalige Soforthilfe in Höhe von 250 Euro beantragen, wenn sie durch virusbedingte Veranstaltungsabsagen Honorarausfälle erlitten haben. Betroffene wenden sich zur Beantragung bitte direkt an die GVL. Ihr könnt Angesicht der aktuellen Situation auch Anträge an den Beihilfefonds der VG Wort stellen. Journalistinnen können über das Sozialwerk des Deutschen Journalistenverbands Sachsen. Das Formular für die Antragstellung findet Ihr hier. Bitte beachtet dabei, dass Ihr bei der Antragstellung umfangreich Eure Einkommenssituation offenlegen müsst, da die Hilfen in erster Linie sozialen Härtefällen zugute kommen sollen. Ob die Sozialfonds weiterer Verwertungsgesellschaften bei Härtefällen aus der jetzigen Situation auch greifen, versuchen wir im Moment herauszufinden. Die VG Bildkunst bringt in Kürze so viele Ausschüttungen wie möglich auf den Weg. Einmalige Sonderzahlungen über das Sozialwerk werden momentan geprüft. Die GEMA bringt Unterstützung für Mitglieder und Kunden auf den Weg. Der „Corona-Hilfsfonds“ stellt finanzielle Übergangshilfen für individuelle Härtefälle im Rahmen der sozialen und kulturellen Förderung bereit.
ZAHLUNG VON BEITRÄGEN ZU SOZIALVERSICHERUNG
Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitgebern können nach § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 SGB IV gestundet werden. Ansprechpartner sind die jeweiligen Krankenkassen, bei denen die Arbeitnehmer*innen versichert sind.
Als Selbständige könnt Ihr Euch bei Eurer Krankenkasse erkundigen und darum bitten, aufgrund der wesentlich geringeren Umsatzprognose Eure Beiträge auf den Mindestbeitragssatz herabzusetzen.
KünstlerInnen und PublizistInnen, die in der Künstlersozialkasse (KSK) versichert sind, können eine Änderungsmitteilung darüber machen, dass sich ihr Arbeitseinkommen ändert. Das Formular findet Ihr hier. Aus dem Netzwerk haben wir den Hinweis, dass es ratsam ist, das geschätzte Jahreseinkommen mit dem jährlichen Mindesteinkommen von 3.900 EUR anzugeben. Zwar wirkt sich dies erst im übernächsten Monat ab, umso wichtiger ist es, dass ihr hier jetzt schnell seid, damit der reduzierte Beitrag nicht erst im Monat drauf wirksam wird. Offenbar soll ein Sonderprogramm für freiberufliche KünstlerInnen auf den Weg gebracht werden. Die Informationen dazu wird die KSK veröffentlichen.
Aktuelle Hinweise der KSK zu den Soforthilfen des Bundes und der Länder und Künstlersozialversicherung hier.
Als KSA-abgabepflichtiges Unternehmen könnt ihr versuchen, bei der Künstlersozialkasse eine Stundung von Zahlungen der Künstlersozialabgabe zu erwirken.
ENTSCHÄDIGUNG BEI VERDIENSTAUSFALL DURCH QUARANTÄNE
Wer auf Grund des Coronavirus offiziell unter Quarantäne gestellt wird, einem Tätigkeitsverbot unterliegt und dadurch einen Verdienstausfall erleidet, kann über die Landesdirektion Sachsen eine Entschädigung beantragen. Nach dem Infektionsschutzgesetz erhalten auch Selbstständige und FreiberuflerInnen den Verdienstausfall ersetzt. Grundlage der Berechnung der Entschädigung ist der letzte vorliegende Einkommenssteuerbescheid. Die Anträge sind innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Tätigkeitsunterbrechung oder dem Ende der Quarantäne bei der Landesdirektion Sachsen zu stellen. Den Antrag auf Entschädigung nach § 56 Infektionsschutzgesetz für Selbständige findet ihr hier. Bei einer Existenzgefährdung können Mehraufwendungen beantragt werden. Falls Ihr als Selbständige nicht gesetzlich kranken‑, renten- und pflegeversichert seid, habt Ihr Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für soziale Sicherung in angemessenem Umfang. Zwingende Vorrausetzung für eine Entschädigung ist, dass durch ein Gesundheitsamt das Tätigkeitsverbot bzw. eine Quarantäne angeordnet wurde.
AUSFALLHONORARE
Ob Ihr vom Auftraggeber ein Ausfallhonorar bekommt, hängt von Euren individuellen Vertragsbedingungen ab. Auch mündlich oder per SMS/WhatsApp geschlossene Vereinbarungen sind wirksam. Achtet beim Abschluss neuer Verträge darauf, dass es Regelungen über Ausfallhonorare gibt. Habt Ihr in einem Projekt bereits Teilleistungen erbracht, habt Ihr zumindest anteilig Anspruch auf das Honorar.
FÖRDERMITTEL FÜR LAUFENDE PROJEKTE
Ihr setzt gerade mit Hilfe von Fördermitteln ein Projekt um und müsst Veranstaltungen und/oder Reisen absagen? Wie sich das auf die Abrechnung der Fördermittel auswirkt, dazu gibt keine allgemeingültig Regelung. Wir gehen davon aus, dass die fördernden Stellen die Projektträger in Kürze individuell informieren werden. Eine ganze Reihe von Fördermittelgebern hat bereits angekündigt, dass sie auf Rückzahlungen aufgrund nicht realisierbarer Veranstaltungen und Projektaktivitäten verzichten werden. Hier findet Ihr die Hinweise für Projektträger der Kulturstiftung des Bundes und der Kulturstiftung des Freistaats Sachsen.
WOHNGELD BEANTRAGEN
Mit dem Wohngeld soll Haushalten geholfen werden, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten einer angemessenen Wohnung zu tragen. Wohngeld können Mieterhaushalte und Haushalte, die im selbst genutzten Wohneigentum leben, auf Antrag erhalten. Der Anspruch auf Wohngeld und dessen Höhe hängt von drei Faktoren ab: Der Zahl der Haushaltsmitglieder, der Höhe des Gesamteinkommens der Haushaltsmitglieder und der Höhe der zuschussfähigen Miete bzw. Belastung. Wohngeld wird als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss bei Eigentümern gewährt. Die Empfänger anderer Sozialleistungen (z.B. Arbeitslosengeld II und Sozialgeld) sowie die Mitglieder aus deren “Bedarfsgemeinschaft” sind vom Wohngeld ausgeschlossen, wenn ihre Unterkunftskosten bei der Berechnung der jeweiligen Sozialleistung berücksichtigt worden sind. Wohngeld kann hier beantragt und hier berechnet werden.
BAFA 100 % BERATUNGSFÖRDERUNG FÜR SOLOSELBSTÄNDIGE, KLEINE UND GROßE UNTERNEHMEN
Beim BAFA können Anträge für die Förderung von Beratungen für kleine und mittlere Unternehmen und FreiberuflerInnen gestellt werden. Beratungen bis zu einem Beratungswert von 4.000 Euro werden ohne Eigenanteil gefördert. Das beratene Unternehmen muss zudem – anders, als bei allen anderen Förderungen – nicht in Vorleistung treten, da die Auszahlung direkt an das Beratungsunternehmen ausgezahlt wird.
SOFORTHILFEN IN DRESDEN
Das Dresdner Sofortprogramm für Kleinstunternehmen, Selbstständige und FreiberuflerInnen wird als nichtrückzahlbarer Zuschuss in Form einer Pauschale in Höhe von 1 000 Euro gewährt. Anträge können ab sofort hier gestellt werden. Die Soforthilfe ist mit dem Sachsen hilft sofort Darlehen kombinierbar.
Wir informieren Euch sofort, sobald es weitere Hilfen geben sollte.
BRANCHENSPEZIFISCHE HILFEN
- Zinsfreie Darlehen bis 1.000 EUR durch den Sozialfond der VG Wort
- Prüfung von Sonderunterstützungen durch das Sozialwerk der VG Bild-Kunst
- Unterstützung durch das Sozialwerk des DJV Sachsen
- Notfallunterstützung der Orchesterstiftung für freiberufliche Musiker im Klassikbereich, die Mitglied der KSK sind
- Hilfen für Mitglieder und Kunden der GEMA
- Sängerhilfe der Manfred Stroscheer Stiftung
- #takecare Soforthilfe vom Fonds Darstellende Künste
- INTER-AKTON: Ad hoc Programm des Fonds Soziokultur für Einrichtungen der Soziokultur und Kulturarbeit
KRISENBERATUNG FÜR KULTUR- UND KREATIVSCHAFFENDE
Ruft unsere Kolleginnen an! Claudia Muntschick und Katja Großer beraten Soloselbständige und Unternehmen der Kultur- und Kreativwirtschaft, die von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind! Beraten wird per Telefon oder Videocall! Jetzt Termin vereinbaren.
Hier gehts zur Liste der Corona-Hotlines für Kreative in ganz Deutschland des Netzwerks Promoting Creative Industries.